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Fragenübersicht Wie wirst Du bei dieser Anklage abstimmen, egal ob Du nun abstimmberechtigt bist oder nicht?
1 - 20 / 121 Meinungen+20Ende
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15.06.2025 08:21 Uhr
Freispruch, da Reaktionen auf Provokationen.
15.06.2025 08:28 Uhr
Einwand zur Anklage gegen Augusto – Formfehler bei Punkt 1 und historische Kontextualisierung

Die Anklage gegen Augusto stützt sich bei Punkt 1 ausschließlich auf einen Screenshot des Chatverlaufs. Laut Moderatorenrichtlinie – wie sie im Beitrag http://dol2day.com/index.php3?thread_id=297207&position=2221 festgehalten ist – sind Screenshots nicht als Beweismittel zugelassen. Es heißt dort ausdrücklich:

> „… die allerdings nur zugelassen werden können wenn der Beitrag bei Prüfung im Verlauf noch sichtbar ist, Screenshots sind ausgeschlossen.“

Da ein Screenshot als Grundlage diente, liegt ein formaltechnischer Fehler vor. Die formalen Voraussetzungen für eine gültige Anzeige sind damit nicht erfüllt, sodass dieser Punkt der Anklage als unzulässig gewertet werden müsste und folglich abgewiesen werden müsste. Auch wenn er nicht das Verfahren eingeleitet hat, so ist er doch als beeinflussendes und nicht zulässiges Mittel anzusehen.

Darüber hinaus ist auch die inhaltliche Bewertung des Ausdrucks „Heil mein Reichskanzler“ differenziert zu betrachten. Der Titel Reichskanzler war von 1871 bis 1945 die offizielle Bezeichnung für den Regierungschef des Deutschen Reiches. Er wurde nicht exklusiv mit Adolf Hitler assoziiert, sondern u. a. auch von Otto von Bismarck, Leo von Caprivi und Gustav Stresemann getragen. Eine rein auf Hitler verengte Interpretation ist daher historisch unzutreffend.

Zudem ist die Anrede „Heil mein Reichskanzler“ anachronistisch, da nach der Vereinigung der Ämter von Reichspräsident und Reichskanzler im Jahr 1934 die offizielle Anrede „Heil mein Führer“ lautete. Die Formulierung erinnert vielmehr an die alldeutsche Bewegung in Österreich vor 1918, die Bismarck als Symbolfigur verehrte und ihm entsprechende Lobadressen zukommen ließ.

Auch der Begriff „Heil“ ist keine rein nationalsozialistische Grußformel. Er wurde bereits im Kaiserreich und in anderen politischen Kontexten verwendet – etwa in Formulierungen wie „Heil Brüning“ oder „Frei Heil“. Darüber hinaus ist „Heil und Segen“ ein urchristlicher Segenswunsch, der in religiösen und kulturellen Traditionen tief verwurzelt ist.

Fazit: Die Anklage steht sowohl formal als auch inhaltlich auf äußerst wackeligen Beinen. Weder ist die Beweislage zulässig, noch lässt sich aus dem verwendeten Ausdruck zweifelsfrei eine nationalsozialistische Intention ableiten.

Ich habe versprochen, dass ich es argumentativ in Zukunft durchgehe und auch ausführliche Belege vorlegen werde, wie ich zu meinem Urteil komme.


Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 15.06.2025 09:08 Uhr. Frühere Versionen ansehen
15.06.2025 08:34 Uhr
Auch interessant, dass Kermit und rMS hier mittlerweile im Team zusammen entscheiden, wer hier angeklagt oder gesperrt werden soll.
15.06.2025 08:35 Uhr
@Kermit

Es tut mir leid, die Anzeige ist knieweich. Da hättet ihr was sicher gefunden, was verurteilbarer gewesen wäre.

Das meinte ich.

Und ich habe Dir lediglich einen Tipp gegeben, wie Du das SG nicht blockst und Dauerverfahren gegen Deine Gegner im Rahmen Deines 5er Kontigents machen kannst.
15.06.2025 08:39 Uhr
Einwand zu Punkt 2 der Anklage – Kontext, Gegenseitigkeit und historische Einordnung

Bei Punkt 2 fällt eine klare Verurteilung schwer, da der betroffene Account selbst regelmäßig andere Nutzer – teils pauschal – als „Faschisten“ bezeichnet hat, ohne dass dies bislang zu einer Sanktion geführt hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Formulierung „stalinistischer Primat“ eher als eine Unmutsäußerung im Rahmen einer zugespitzten Debatte, nicht jedoch als gezielte Herabwürdigung im Sinne einer beleidigenden Schmähkritik.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der betroffene Nutzer in der Vergangenheit unter dem Nicknamen „rAF(fe)“ auftrat – eine Anspielung auf die Rote Armee Fraktion (RAF), eine linksterroristische Vereinigung, die in der Bundesrepublik Deutschland für zahlreiche Anschläge und Morde verantwortlich war. Die RAF wurde nicht nur von Teilen der radikalen Linken im Westen, sondern auch von stalinistischen und poststalinistischen Staaten des Ostblocks ideologisch und logistisch unterstützt. In diesem Kontext kann die Bezeichnung „stalinistischer Primat“ auch als politische Replik auf eine wahrgenommene ideologische Nähe verstanden werden – insbesondere, wenn man die historische Rolle des Stalinismus als repressives, totalitäres System berücksichtigt4.

Schließlich ist auch der Begriff „Primat“ nicht zwangsläufig beleidigend, sondern kann – je nach Kontext – als polemische Zuspitzung im Rahmen politischer Auseinandersetzungen gewertet werden. In Verbindung mit dem Adjektiv „stalinistisch“ verweist er auf eine autoritäre, dogmatische Haltung, wie sie mit dem Stalinismus assoziiert wird – nicht jedoch zwingend auf eine persönliche Herabwürdigung.

Fazit: Angesichts der Vorgeschichte, der Gegenseitigkeit der Provokationen und der politischen Konnotationen erscheint eine Verurteilung in diesem Punkt nicht verhältnismäßig. Vielmehr sollte hier der Grundsatz gelten, dass politische Polemik – solange sie nicht in persönliche Beleidigung oder Hetze umschlägt – Teil des Meinungsspektrums auf einer politischen Diskussionsplattform bleiben darf.
15.06.2025 08:48 Uhr
Gesamturteil zur Anklage gegen Augusto: Freispruch

Nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Punkte ergibt sich folgendes Bild:

Zu Punkt 1: Wenn ein Verfahren – laut Moderatorenrichtlinie – nicht durch einen Screenshot eingeleitet werden darf, da dieser kein zulässiges Beweismittel darstellt, kann konsequenterweise auch kein Urteil auf Grundlage eben dieses Screenshots gefällt werden. Die Zulässigkeit einer Beweisführung ist Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Entscheidung im Sinne fairer Verfahrensstandards.

Zu Punkt 2: Die beanstandete Formulierung („stalinistischer Primat“) bewegt sich im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung und ist als Meinungsäußerung zu werten. Besonders zu berücksichtigen ist, dass der mutmaßliche Kläger selbst regelmäßig andere Nutzer pauschal als „Faschisten“ bezeichnet, ohne dass dies bislang geahndet wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint die Äußerung als Reaktion auf fortgesetzte Provokation und fällt unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, wie sie durch Artikel 5 GG und Artikel 10 EMRK garantiert wird.

Fazit: Weder liegt ein zulässiges Beweismittel vor, noch eine klare Grenzüberschreitung im Sinne einer strafwürdigen Beleidigung. Die Anklage ist daher in beiden Punkten nicht haltbar. Es wird auf Freispruch erkannt.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 15.06.2025 09:15 Uhr. Frühere Versionen ansehen
15.06.2025 08:49 Uhr
Zitat:
Zu Punkt 1: Die Anklage stützt sich ausschließlich auf einen Screenshot des Chatverlaufs. Laut Moderatorenrichtlinie – dokumentiert unter diesem Beitrag – sind Screenshots nicht als Beweismittel zulässig. Es wird ausdrücklich verlangt, dass ein Beitrag zum Zeitpunkt der Prüfung im Verlauf noch sichtbar ist. Da dies hier nicht der Fall war, liegt ein formaler Verfahrensfehler vor, der diesen Anklagepunkt unzulässig macht.


Zum Zeitpunkt der Prüfung war der Verlauf nachvollziehbar und daher der Screenshot irrelevant.

Edit: Vorwurf der Lüge entfernt. War drüber.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 15.06.2025 09:02 Uhr. Frühere Versionen ansehen
15.06.2025 08:50 Uhr
Zitat:
Die unzähligen Hubschrauber-, Auspeitschungs- und Sonstwas-Phantasien, sowie die homophoben und rassistischen Ausfälle werden von einigen hier als lustige Unterhaltung aufgefasst und verhindern eine nachhaltige Sperre dieses Provo-Accounts immer wieder.


Dann bringt aber mal wirklich schweres Material. Sammelt es in einer Anzeige und berät euch gut und macht keine Formalfehler.

Ich bin kein Verurteiler auf Zuruf und ich lehne jede gesunde Volksmeinung ab, egal von welcher Seite sie mir nahegelegt wird.
15.06.2025 08:54 Uhr
@rMS

Ich korrigiere, da dass deppert von mir formuliert war, ob es zum Zeitpunkt der Einsicht sichtbar war oder nicht, kann ich nicht einsehen.

Aber es steht in der Ordnung der Moderatoren, wo auch auf eine Anklage zum Chat eingegangen wird.

Zitat:
Wegen Äußerungen im Chat können Moderatoren bis zu drei Stunden Sperre verhängen. Außerdem können einzelne Beiträge (ohne Verlauf) vor dem Schiedsgericht gemäß Doliquette zur Anzeige gebracht werden, die allerdings nur zugelassen werden können wenn der Beitrag bei Prüfung im Verlauf noch sichtbar ist, Screenshots sind ausgeschlossen.


Damit schließt sich der Screenshoot m.E auch als Beweismittel in einem Verfahren aus und damit ist dieser Punkt m.E nicht zu würdigen.
15.06.2025 08:58 Uhr
Zitat:
Zitat:
Zu Punkt 1: Die Anklage stützt sich ausschließlich auf einen Screenshot des Chatverlaufs. Laut Moderatorenrichtlinie – dokumentiert unter diesem Beitrag – sind Screenshots nicht als Beweismittel zulässig. Es wird ausdrücklich verlangt, dass ein Beitrag zum Zeitpunkt der Prüfung im Verlauf noch sichtbar ist. Da dies hier nicht der Fall war, liegt ein formaler Verfahrensfehler vor, der diesen Anklagepunkt unzulässig macht.


Zum Zeitpunkt der Prüfung war der Verlauf nachvollziehbar und daher der Screenshot irrelevant.


Vielleicht noch als Erläuterung: Die erste Anzeige ist ja mit der zweiten zusammen gelegt worden, daher entsteht der Eindruck dass die Prüfung später war als das tatsächlich der Fall ist. Und dies ist keine inhaltliche Einflussnahme, der Ausgang des Verfahrens ist ja offen. Aber es wird hier schon wieder suggeriert dass man in der Jury eine vermeintlich falsche Entscheidung der SOKO korrigieren könnte. Und das schadet der Selbstverwaltung tatsächlich.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 15.06.2025 09:02 Uhr. Frühere Versionen ansehen
15.06.2025 08:58 Uhr
@Kermit

Wir sollen hier als User ein faires Urteil fällen aufgrund dessen, was uns vorgelegt wird und wie wir es als User beurteilen und einstufen.

Da bin ich in meiner Handlung unvoreingenommen und kann frei abstimmen.

Ich beteilige mich an keinen Scherbengerichten. Ich schaue mir die Sache und beurteile sie. Nur weil ihr ein Urteil unter allen Bedingungen wollt. Dann legt was vor. Es wäre doch sicher was zu finden, was ein Urteil gerechtfertigt.
15.06.2025 09:00 Uhr
Zitat:
@rMS

Ich korrigiere, da dass deppert von mir formuliert war, ob es zum Zeitpunkt der Einsicht sichtbar war oder nicht, kann ich nicht einsehen.

Aber es steht in der Ordnung der Moderatoren, wo auch auf eine Anklage zum Chat eingegangen wird.

Zitat:
Wegen Äußerungen im Chat können Moderatoren bis zu drei Stunden Sperre verhängen. Außerdem können einzelne Beiträge (ohne Verlauf) vor dem Schiedsgericht gemäß Doliquette zur Anzeige gebracht werden, die allerdings nur zugelassen werden können wenn der Beitrag bei Prüfung im Verlauf noch sichtbar ist, Screenshots sind ausgeschlossen.


Damit schließt sich der Screenshoot m.E auch als Beweismittel in einem Verfahren aus und damit ist dieser Punkt m.E nicht zu würdigen.


Richtig, der Screenshot kann nicht gewürdigt werden, da ohne Beweiskraft. Es kann in diesem Fall nur der angezeigte Beitrag selbst gewürdigt werden.
15.06.2025 09:01 Uhr
@rMS

Ich habe Dich nicht eines geschobenen Verfahrens bezichtigt, daher kannst Du Dir die Lüge vielleicht ersparen. Ich denke, der Screenshoot ist laut dieser Formulierung, so oder so ausgeschlossen. Ob jetzt für Sokos oder uns als Abstimmende. Das wollte ich damit sagen.

15.06.2025 09:04 Uhr
Zu Punkt noch eine inhaltliche Begründung über meinen Einwurf trotzdem gebracht:

Zitat:
Darüber hinaus ist auch die inhaltliche Bewertung des Ausdrucks „Heil mein Reichskanzler“ differenziert zu betrachten. Der Titel Reichskanzler war von 1871 bis 1945 die offizielle Bezeichnung für den Regierungschef des Deutschen Reiches. Er wurde nicht exklusiv mit Adolf Hitler assoziiert, sondern u. a. auch von Otto von Bismarck, Leo von Caprivi und Gustav Stresemann getragen. Eine rein auf Hitler verengte Interpretation ist daher historisch unzutreffend.

Zudem ist die Anrede „Heil mein Reichskanzler“ anachronistisch, da nach der Vereinigung der Ämter von Reichspräsident und Reichskanzler im Jahr 1934 die offizielle Anrede „Heil mein Führer“ lautete. Die Formulierung erinnert vielmehr an die alldeutsche Bewegung in Österreich vor 1918, die Bismarck als Symbolfigur verehrte und ihm entsprechende Lobadressen zukommen ließ.

Auch der Begriff „Heil“ ist keine rein nationalsozialistische Grußformel. Er wurde bereits im Kaiserreich und in anderen politischen Kontexten verwendet – etwa in Formulierungen wie „Heil Brüning“ oder „Frei Heil“. Darüber hinaus ist „Heil und Segen“ ein urchristlicher Segenswunsch, der in religiösen und kulturellen Traditionen tief verwurzelt ist.

Fazit: Die Anklage steht sowohl formal als auch inhaltlich auf äußerst wackeligen Beinen. Weder ist die Beweislage zulässig, noch lässt sich aus dem verwendeten Ausdruck zweifelsfrei eine nationalsozialistische Intention ableiten.


Es gibt noch eine erweiterte Begründung zu Punkt 1, die über den Punkt der Frage des Screenshoots geht und ob der Screenshoot einen Punkt unwirksam macht.
15.06.2025 09:04 Uhr
Zitat:
@rMS

Ich habe Dich nicht eines geschobenen Verfahrens bezichtigt, daher kannst Du Dir die Lüge vielleicht ersparen. Ich denke, der Screenshoot ist laut dieser Formulierung, so oder so ausgeschlossen. Ob jetzt für Sokos oder uns als Abstimmende. Das wollte ich damit sagen.



Das mit der Lüge hiermit zurück genommen. Ich gebe zu dass ich für die Korrektur Aufmerksamkeit erheischen wollte weil Dein erster Beitrag dazu eben noch gelesen wird und alles Weitere nicht mehr wie die Erfahrung zeigt. Vielleicht könntest Du dann Deinen Beitrag auch entsprechend anpassen für weitere Leser.
15.06.2025 10:17 Uhr
Ob dem stattzugeben ist, hab ich nicht zu entscheiden, dafür gibts die SOKO. Ich würde einmal mehr mit permanenter Sperre stimmen, wenn ich abzustimmen hätte. Das Hornberger Schießen war gegen meine bisherigen Abstimmungen bei diesem Account allerdings sehr erfolgreich.
15.06.2025 10:27 Uhr
Man könnte sich das Leben natürlich auch so einfach machen wie bei......na ihr wisst schon.
15.06.2025 11:12 Uhr
Habe mit Ermahnung gestimmt. Mit dem Gruß kann er auch Bismarck im Sinn gehabt haben, dann wäre es eine Ehre.

"Primat" ist im zoologischen Sinne zwar zutreffend, aber gemeinhin als Beleidigung zu werten ;-)
15.06.2025 11:28 Uhr
Klar Pippi Tilia Langstrumpf, Bismarck dolt vom Himmel oder der Hölle aus mit, je nachdem, wo er gelandet ist.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 15.06.2025 11:34 Uhr. Frühere Versionen ansehen
15.06.2025 11:32 Uhr
Also ich kann nicht mit permanenter Sperre stimmen, weil ich nicht stimmberechtigt bin.

Ich entsinne mich an kein einziges Post von Augusto, in dem er inhaltlich auf eine Fragestellung einging. Aber es wird sicherlich wieder Freisprüche hageln, weil er ja so ein "niedlicher" Account ist.
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   PsA
  LPP   Volk, Sonstige
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