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Fragenübersicht Gilt für die innerhalb Deutschlands erfolgende Beauftragung eines Profikillers Werkvertragsrecht nach § 631 BGB?
1 - 17 / 17 Meinungen
20.06.2025 14:10 Uhr
Für mich als juristischen Laien klingt es, als würde das gelten.

Ist der Umfragesteller sicher, daß er kein Wiener ist?
20.06.2025 14:12 Uhr
@Zantafio

Rechtsgeschäfte, die gegen Sitte und Anstand und andere Sachen verstoßen sind automatisch rechtsungültig.
20.06.2025 14:17 Uhr
Das "Rechtsgeschäft" ist nichtig, § 138 I BGB

Der Auftraggeber dürfte sich zudem auf eine Anklage - je nach Lage - wegen Anstiftung zu versuchtem Totschlag, wegen mittäterschaftlichem versuchten Totschlag (oder versuchtem Totschlag in mittelbarer Täterschaft) freuen

So wäre mal mein Lösungsansatz.

Edit: Anteros hat recht, § 134 ist hier die richtige Norm.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 20.06.2025 16:41 Uhr. Frühere Versionen ansehen
20.06.2025 14:20 Uhr
Zitat:
Das Rechtsgeschäft ist nichtig, § 138 I BGB


Sag ich doch
20.06.2025 14:20 Uhr
Aber wenn es keinen § 138 gäbe, was wäre das dann für ein Schadensersatz? Statt der Leistung? Neben der Leistung? Gibt es im Werkvertragsrecht nicht irgendeine Sonderregel für Schadensersatz?
20.06.2025 14:28 Uhr
Danke an unseren Hausjuristen und Klingeling für die Aufklärung.

Müsste ich also Sitte und Anstand umdefinieren, um soetwas möglich zu machen? Ich frage für einen Freund.
20.06.2025 14:29 Uhr
Du musst P eine Frist zur Nachbesserung geben.

So will es das Handwerksrecht.
Und töten ist ja ein Handwerk.
20.06.2025 14:30 Uhr
Wie ist das aber, wenn ich Friedrich Merz bin und wenn für mich Israel die "Drecksarbeit" erledigt?
20.06.2025 14:30 Uhr
Zitat:
Wie ist das aber, wenn ich Friedrich Merz bin und wenn für mich Israel die "Drecksarbeit" erledigt?


Dann muss du A in den Iran bringen.
20.06.2025 14:32 Uhr
Zitat:
Du musst P eine Frist zur Nachbesserung geben.

So will es das Handwerksrecht.
Und töten ist ja ein Handwerk.


Nicht, wenn das unzumutbar ist. A. wird sicherlich nun mit einem Haufen Bodyguards umgeben sein. Und ich kann unmöglich darauf warten, dass P innerhalb des nächsten Halben Jahres zum Schuss kommt und es möglicherweise wieder vergeigt. Da schaue ich mich lieber nach alternativen Lösungen um.
20.06.2025 14:36 Uhr
Zitat:
Zitat:
Du musst P eine Frist zur Nachbesserung geben.

So will es das Handwerksrecht.
Und töten ist ja ein Handwerk.


Nicht, wenn das unzumutbar ist. A. wird sicherlich nun mit einem Haufen Bodyguards umgeben sein. Und ich kann unmöglich darauf warten, dass P innerhalb des nächsten Halben Jahres zum Schuss kommt und es möglicherweise wieder vergeigt. Da schaue ich mich lieber nach alternativen Lösungen um.



Deswegen setzt du ja die Frist. Gib ihm 5 Tage, sonst muss er das Geld zurück geben.
20.06.2025 14:53 Uhr
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Du musst P eine Frist zur Nachbesserung geben.

So will es das Handwerksrecht.
Und töten ist ja ein Handwerk.


Nicht, wenn das unzumutbar ist. A. wird sicherlich nun mit einem Haufen Bodyguards umgeben sein. Und ich kann unmöglich darauf warten, dass P innerhalb des nächsten Halben Jahres zum Schuss kommt und es möglicherweise wieder vergeigt. Da schaue ich mich lieber nach alternativen Lösungen um.




Deswegen setzt du ja die Frist. Gib ihm 5 Tage, sonst muss er das Geld zurück geben.


Mir geht's vor allem um den Schadenersatz.
20.06.2025 16:36 Uhr
Nein das Vertragsverhältnis ist wegen dem Vorliegen einer sittenwidrigen Grundlage (Tötungsdelikt) nichtig. Damit bestehen keine Ansprüche gegeneinander.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 20.06.2025 16:37 Uhr. Frühere Versionen ansehen
20.06.2025 16:40 Uhr
Die Nichtigkeit eines Werkvertrags (§ 631 BGB) kann verschiedene Ursachen haben. Ein häufiger Grund ist die Verletzung eines gesetzlichen Verbots, wie zum Beispiel das SchwarzArbG, was zur Folge hat, dass der Vertrag nach § 134 BGB nichtig ist. Dies führt dazu, dass keine vertraglichen Ansprüche (z.B. auf Werklohn oder Gewährleistung) bestehen und die Abwicklung nach Bereicherungsrecht oder GoA erfolgt. Hier soll sogar ein Tötungsdelikt begangen werden - das gesetzliche Verbot ergibt sich aus dem StGB...

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 20.06.2025 16:41 Uhr. Frühere Versionen ansehen
20.06.2025 16:44 Uhr
Ich empfehle die Festanstellung des Killers. Natürlich unter einer anderen Anstellungsbezeichnung: Z.B.: Interventions-Manager. Dann wäre über Schlechtleistung/Arbeitnehmerhaftung und innerbetrieblichem Schadenausgleich was machbar, wenn man dem Arbeitnehmer (Interventions-Manager) gröbste Fahrlässigkeit - besser noch Vorsatz nachweisen kann.
20.06.2025 17:43 Uhr
Zitat:
Ich empfehle die Festanstellung des Killers. Natürlich unter einer anderen Anstellungsbezeichnung: Z.B.: Interventions-Manager. Dann wäre über Schlechtleistung/Arbeitnehmerhaftung und innerbetrieblichem Schadenausgleich was machbar, wenn man dem Arbeitnehmer (Interventions-Manager) gröbste Fahrlässigkeit - besser noch Vorsatz nachweisen kann.


Wenigstens kommt von dir noch ein produktiver Beitrag zu dieser Thematik.
20.06.2025 19:46 Uhr
Sittenwidrigkeit macht alle Vereinbarungen mit deinem gescheiterten Assassinen nichtig und der Versuch einer Anzeige würde sogleich zur Verhaftung wegen versuchtem Mord führen (davon ist der Auftraggeber ebenso betroffen wie der Mörder).
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   PsA
  LPP   Volk, Sonstige
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