Hinweis für Gäste
Um an den Diskussionen teilnehmen zu können, musst Du angemeldet sein.
Hier geht es zur Anmeldung.
Noch kein Mitglied? Starte hier!.
Fragenübersicht Österreich verbietet ab 1. August Ehen zwischen Cousin und Cousine und will ferner die Ausnahmen für eine Eheschliessung von 16-18 Jährigen aufheben findet dies deine Zustimmung?
1 - 15 / 15 Meinungen
15.07.2025 07:59 Uhr
Die Habsburger, hätten sie noch Macht, hätten sich das nicht gefallen lassen. :o)
15.07.2025 09:29 Uhr
Ich bin da zwar liberal - dennoch verstehe ich (inzwischen!) aus medizinischer Sicht die Einwände... (edit nach Lektüre diverser Quellen)

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 15.07.2025 10:04 Uhr. Frühere Versionen ansehen
15.07.2025 09:44 Uhr
Ich dachte Ehen zwischen Cousin und Cousine waren schon immer verboten. Erst ab 2. Grad war es, meiner Meinung nach, erlaubt.

Das Verbot finde ich absolut richtig und wichtig.
15.07.2025 09:45 Uhr
Früher benötigte man kirchenrechtlich bis zum 3 Verwandtschaftsgrad eine Dispens.

15.07.2025 09:46 Uhr
Zitat:
Ich kann das nicht nachvollziehen. Von daher stehe ich dieser Maßnahme eher ablehnend gegenüber.


Du findest es richtig so nahe Verwandte zu heiraten?

15.07.2025 09:57 Uhr
Habe gerade mal nachgelesen und revidiere meine Meinung von 09:29 - Tatsächlich steigt mit der Nähe des Verwandtschaftsgrades - so auch bei Cousine und Cousin sehr stark das Risiko von Erbkrankheiten bei den Kindern. Von daher sind Bedenken gegen solche Verbindungen zumindest aus medizinischer Sicht verständlich.

Wusste ich in der Ausprägung bislang nicht.

Hier eine der Quellen:
https://www.sueddeutsche.de/gesundheit
/heirat-familie-gene-1.4259600
15.07.2025 10:06 Uhr
Zitat:
Ich dachte Ehen zwischen Cousin und Cousine waren schon immer verboten. Erst ab 2. Grad war es, meiner Meinung nach, erlaubt.


Das Deutsche Eherecht (im BGB) regelt das folgendermaßen:

Gesetzlich erlaubt sind Ehen zwischen Cousins und Cousinen aller Verwandtschaftsgrade sowie zwischen Onkel/Tante und Neffe/Nichte – verboten sind nur Ehen zwischen Blutsverwandten gerader Linie (Elternteil→Kind, Großelternteil→Enkelkind) und zwischen Geschwistern (siehe Geschwisterehe).
15.07.2025 10:28 Uhr
Nö, aber betrifft mich auch nicht. Ein österreichischer Rex Gildo könnte dann also nicht mehr seine Cousine zur Scheinfrau nehmen.
15.07.2025 12:58 Uhr
Sowie ich das rausgelesen hab geht es sich nicht um eine komplette Kriminalisierung sondern darum diese Verbindung möglichst unatraktiv für die Familienplanung zu gestalten.
Zwar ist das Risiko hier nicht so krass wie bei Geschwistern aber eben noch bedeutend höher, was ein Verbot wohl durchaus rechtfertigt.
15.07.2025 13:02 Uhr
Zitat:
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/97


Zitat:
Zu § 1 EheG:

Die Ehefähigkeit soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Laut UNICEF ist eine Kinderehe eine formale Eheschließung, bei der mindestens einer der Partner unter 18 Jahre alt ist. Mit der Änderung sollen Minderjährige im Interesse des Kindeswohls vor zu früher Heirat geschützt und Kinder- und Zwangsheiraten verhindert werden. Schließlich erfolgt damit auch eine Gleichbehandlung mit der eingetragenen Partnerschaft.

Zu § 6 EheG:

Das Eheverbot soll auch zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Davon erfasst ist etwa nunmehr auch eine Ehe zwischen Cousin und Cousine oder zwischen Neffe und Onkel. Auch halbbürtige Verwandte sind weiterhin erfasst. Damit sollen Zwangsheiraten, die mitunter zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie geschlossen werden, verhindert werden. Das Verbot dient somit auch dem Kinderschutz.

Der Hinweis auf die uneheliche oder eheliche Abstammung der Verwandten kann entfallen. Insofern gibt es keine rechtlichen Unterschiede. Es soll außerdem nicht mehr ausdrücklich auf die „Blutsverwandtschaft“ abgestellt werden, weil es sowohl auf die genetische Verwandtschaft als auch auf die rechtliche Verwandtschaft ankommt (so die herrschende Lehre, vgl. Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR2 § 6 EheG Rz 4 mwN; Hopf/Kathrein, EheR3 § 6 EheG Rz 1). Es ist somit von den Vermutungen rechtsrelevanter Blutsverwandtschaft auszugehen, solange sie nicht widerlegt sind oder eine genetisch abweichende Abstammung evident feststeht (Nademleinsky in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 § 6 EheG Rz 3).

Zu § 10 EheG:

Die Änderung berücksichtigt die Ausweitung des Eheverbots auf Seitenverwandte bis zum vierten Grad. Weil es nach dieser Bestimmung nicht mehr alleine auf die genetische Verwandtschaft ankommt, ist eine Gleichstellung auch im Bereich der Adoption geboten.



Hier mal die Erläuterung zum Gesetz.

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/I/97/fnameorig_1690005.html
15.07.2025 13:03 Uhr
Zitat:
Zum Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG):

Zu § 5 Abs. 1 EPG:

Die vorgeschlagene Z 1 entspricht unverändert der geltenden Z 2. Z 2 des Entwurfs entspricht der geltenden Z 3, ergänzt um das Verbot der Begründung der eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie sowie zwischen Verwandten des Adoptivkinds bis zum vierten Grad der Seitenlinie und dem Adoptivelternteil (siehe die Erläuterungen zu den §§ 6 und 10 EheG). Schließlich soll der Begriff „Abkömmlinge“ durch den Begriff „Nachkommen“ ersetzt werden.

Zu § 19 Abs. 3 EPG:

Durch die Streichung der Wendung in Abs. 3 soll die Rechtslage vor dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz wiederhergestellt und die Klagebefugnis des Staatsanwalts aufgrund der fehlenden Partnerschaftsfähigkeit wieder eingeführt werden (siehe dazu näher die Erläuterungen zu § 28 EheG).

Zu § 45 EPG:

Mit der Bestimmung wird in Abs. 5 das Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 geregelt. Die Änderungen der Abs. 3 und 4 sollen Redaktionsversehen (unrichtige Absatzbezeichnungen) beseitigen.


Betrifft auch eingetragene Partnerschaften.
15.07.2025 13:04 Uhr
Zitat:
Ziele Ziel 1: Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften Ziel 2: Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft Ziel 3: Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen: Maßnahme 1: Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen Maßnahme 2: Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie Maßnahme 3: Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit


https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/I/97/imfname_1690007.pdf
15.07.2025 13:05 Uhr
Interpretiere ich das richtig, dass davon auch nichtreproduktionsfähige homosexuelle Partnerschaften betroffen sind?

15.07.2025 13:08 Uhr
Ich habe euch jetzt wohl mal ein wenig Rückgrat zur Diskussion gegeben und jetzt hat das wohl auch Hand und Fuß.
15.07.2025 13:38 Uhr
Hotline des Justiziministerium hat die Auskunft erteilt, dass das für alle ohne Ausnahme gilt. Dezidiert also wirklich für homosexuelle - also nicht reproduktionsfähige Partnerschaften auch. Antwort war ja.
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   PsA
  LPP   Volk, Sonstige
Fragenübersicht
1 - 15 / 15 Meinungen